Textilreinigung
wird sachgemäß und schonend ausgeführt.
Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachliche Warenschau, also einfach nur mit den menschlichen Sinnen und ohne besondere Hilfsmittel, erkennen kann (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachliche Warenschau nicht erkennen kann.
Rückgabe
des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Anderenfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Auftragserteilung abholen. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist kann der Textilreiniger für den längeren Verbleib des Reinigungsgutes ein zusätzliches Entgelt gemäß Aushang erheben. Geschieht die Abholung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Auftragserteilung und sind dem Textilreiniger Namen und Adresse des Kunden unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.
Offensichtlich fehlendes oder vertauschtes Reinigungsgut muss unverzüglich gerügt werden.
Rügepflicht bei Mängeln, Fehlmengen und Falschlieferungen
hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut vom Textilreiniger bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel am Reinigungsgut müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen gerügt werden. Gleiches gilt für die Rüge von offensichtlichen Fehlmengen oder Falschlieferungen.
Haftung
hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut vom Textilreiniger bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel am Reinigungsgut müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen gerügt werden. Gleiches gilt für die Rüge von offensichtlichen Fehlmengen oder Falschlieferungen.